Der DMFV zum Thema Drohnen

Der Bund-Länder-Arbeitskreis über die »Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1, Nummer 7, Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)« hat in der dritten Sitzung am 1. August 2013 festgestellt, dass eine einheitliche Information für Käufer bzw. Nutzer von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) etabliert werden sollte.

dmfv_drohnenHiermit soll eine so genannte »unbeabsichtigte Illegalität« bei der Nutzung von UAS vermieden werden. Der DMFV begrüßt diesen Ansatz und sieht sich in seiner bisherigen Arbeit zu den Regelungen für den Modellflug bestätigt. Unter www.rotor-magazin.com/?zhjkl können Sie die vollständige Broschüre des BMVBS als PDF herunterladen. In diesem Zusammenhang weist der DMFV auf die wichtige und sinnvolle Abgrenzung zwischen Modellflug und UAS hin, die nicht zuletzt durch das Engagement des DMFV implementiert wurde: »Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.«

Der DMFV dankt auf diesem Weg auch der zuständigen Referentin im Bundesverkehrsministerium, Frau Ines Seiler, für ihre Arbeit.

Weitere Infos: www.dmfv.aero

Kommentare sind geschlossen.