DMFV sorgt für Rechtssicherheit: Eindeutige Abgrenzung zwischen Flugmodell und unbemanntem Luftfahrtsystem geschaffen

Wann wird aus einem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtsystem? Da für privat geflogene Flugmodelle andere gesetzliche Vorschriften als für kommerziell genutzte Fluggeräte (unbemanntes Luftfahrtsystem) gelten, ist diese Frage vor allem auf Messen und Flugtagen, aber auch für von Firmen gesponserte Team-Piloten von enormer Bedeutung. Auf Initiative des DMFV hat das zuständige Referat »Luftfahrt« des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Bonn nun Klarheit in der luftrechtlichen Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen, den so genannten UAS geschaffen. Das Ergebnis: Auch wenn ein Betrieb von Flugmodellen gegen Entgelt erfolgt, ist ein Sport- und Freizeitzweck nicht grundsätzlich zu verneinen, so dass eine Aufstiegsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde nur im für Flugmodelle üblichen Rahmen erforderlich ist.

Neben der allgemeinen luftrechtlichen Abgrenzung hat das Präsidium des DMFV die konkrete Überprüfung bestimmter Fallkonstellationen vornehmen lassen, die in der Modellflugszene und zwischen den verschiedenen Bundes- und Landesbehörden mit Unsicherheit belegt waren. Auf diese Weise ist es dem DMFV gelungen, verbindliche Sachverhalte zu Gunsten der Modellflieger in Deutschland zu schaffen. Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass einzelne Landesluftfahrtbehörden versuchen, eine andere Auffassung durchzusetzen, gewährt der DMFV seinen Mitgliedern Rechtsschutz. Weitere Infos unter www.dmfv.aero

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